Materialzusammensetzung (Textilien)
Die Materialzusammensetzung wird oft im Zusammenhang mit dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) verwendet, um darzulegen, ob es sich beim angebotenen Produkt um eine auszeichnungspflichtige Textilie handelt. Beträgt der Gewichtsanteil eines Produktes bzw. eines Erzeugnisses beispielsweise mehr als einen gewissen Anteil Textilien, so besteht Kennzeichnungspflicht.
Der Händler muss sicherstellen, dass die Kunden die Angaben zur Textilkennzeichnung vor dem Kauf des Produktes zur Kenntnis nehmen. Die Angaben sollten daher direkt in die jeweiligen Produktbeschreibungen bei den abgebildeten Produkten aufgenommen werden.
Nicht kennzeichnungspflichtige Textilien:
- Textilerzeugnisse, die lediglich zur Verarbeitung an Heimarbeiter oder selbstständige Unternehmen übergeben werden.
- maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbstständigen Schneidern hergestellt wurden Beispiel: Ein Kunde gibt einem Schneider Stoff, dieser schneidert ein Kleid und der Kunde nimmt das Kleid dann.
- Textile Teile von Schuhwaren (z. B. das Innenfutter), Reißverschlüsse, Nadelkissen oder auch Topflappen und Topfhandschuhe müssen nicht zwingend gekennzeichnet werden.
Welche Produkte sind erfasst?
Die Verordnung gilt für Textilerzeugnisse, die auf dem Markt der Union bereitgestellt wurden und die folgenden Kriterien erfüllen:
- Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80%
- Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80%
- Der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge, von Matratzenbezügen, von Bezügen von Campingartikeln, sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen; Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.